ART. 10 EGJN

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Artikel X.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.09.1895
Art. 10
Als Inland im Sinne der Jurisdictionsnorm gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdictionsnorm als Ausländer anzusehen.

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