§ 85 EAG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen für erneuerbares Gas
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 85 Grüngassiegel
(1) Grüngassiegel dienen dem Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote gemäß § 87.
(2) Herkunftsnachweise für erneuerbares Gas und Grünzertifikate für Gas gemäß § 86 können mit einem Grüngassiegel versehen werden. Die Ausstellung der Grüngassiegel erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
(3) Ein Grüngassiegel ist auszustellen, wenn erneuerbares Gas aus erneuerbarer Energie hergestellt wird, die auf das nationale Erneuerbare-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann. Wird Gas aus Energie in Form von Biomasse-Brennstoffen hergestellt, so hat sie außerdem den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zu entsprechen.

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