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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 84 Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
(1) Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EUMitgliedstaat oder einem EWRVertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 83 Abs. 3 entsprechen. Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittstaat eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.
(2) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder Von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 vorliegen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
(4) Betreffend die Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 79 Abs. 11 ElWOG 2010 festzulegen. Für die Zwecke der Gaskennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 130 Abs. 8 GWG 2011 festzulegen.
