§ 68 EAG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 68 EAGFörderdatenbank
(1) Die EAGFörderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAGFörderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (EAGFörderdatenbank). In die EAGFörderdatenbank sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:
1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
2. Art der Anlage und Engpassleistung und gegebenenfalls Speicherkapazität;
3. Art und Umfang der nach diesem Bundesgesetz erhaltenen Förderungen;
4. bei Betriebsförderungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die in das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in kWh;
5. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
6. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
7. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage;
8. bei Rohstoffeinsatz der Anlage: Art der eingesetzten Rohstoffe.
(2) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der EAGFörderabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 8 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

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