§ 66 EAG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

4. Teil EAGFörderabwicklungsstelle
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 66 Abwicklungsvertrag
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in § 67 Abs. 1 genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAGFörderabwicklungsstelle) zu betrauen.
(2) Der Vertrag mit der EAGFörderabwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien durchzuführen;
2. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, für die Abwicklung der Förderungen einen gesonderten Rechnungskreis zu führen;
3. Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsicht- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
4. ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1;
5. die Vertragsauflösungsgründe;
6. den Gerichtsstand.
(3) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und Zweckmäßig zu erfüllen.

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