§ 53 EAG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 53 Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biogas
(1) Bestehende Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt. Satz 1 gilt nicht für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kW, die nicht mehr als 10 KM Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt AN das Gasnetz entfernt sind. Nachfolgeprämien für diese Anlagen werden abweichend von § 16 für 36 Monate gewährt, wobei für Anlagen mit Ablauf des Fördervertrags im Jahr 2026 eine einmalige Verlängerung um weitere 18 Monate auf Antrag gewährt werden kann. Eine Förderung durch Nachfolgeprämie endet aber jedenfalls mit Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage.
(3) Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert AN den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.
(4) Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder des Ökostromgesetzes eingebracht werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte