§ 52 EAG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 52 Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse
(1) Bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biomasse bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.
(3) Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert AN den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.
(4) Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes oder der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetze eingebracht werden.

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