Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 29 Rückgabe von Sicherheiten
Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich zurückzugeben, wenn
- 1. der Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;
- 2. das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;
- 3. die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme der EAGFörderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde.
