§ 7 E-INFRASTRUKTURG
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 24.02.2016
§ 7 Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung
(1) Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:
- 1. die Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Art. 8 Abs. 3 lit. c TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere
- a) die Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
- b) die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
- c) die Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;
- 2. die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;
- 3. die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;
(2) Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.
