§ 6 E-INFRASTRUKTURG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 24.02.2016
§ 6 Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde
Zuständige nationale Behörde (Energie-Infrastrukturbehörde) gemäß Art. 8 der TEN-E-VO ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

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