§ 14A E-GOVG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 14a E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland
(1) Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.
(2) Verwendet der EID-Inhaber den EID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum EID-Inhaber enthält, zu erstellen, und AN die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des EID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des EIDInhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.

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