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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2021
§ 19 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
- 1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer
- a) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder EUDüngeprodukte entgegen § 3 in Verkehr bringt,
- b) den behördlichen Anordnungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht nachkommt,
- c) entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 seinen Mitwirkungspflichten bei der amtlichen Kontrolle nicht nachkommt,
- d) den Bestimmungen einer gemäß § 7 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- e) entgegen Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 die CEKennzeichnung im geschäftlichen Verkehr mit Düngeprodukten verwendet,
- f) ohne dazu berechtigt zu sein, EU-Konformitätsklärungen gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 ausstellt oder im geschäftlichen Verkehr verwendet, oder
- g) EUDüngeprodukte entgegen den Anforderungen des Anhang I, II oder III gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 in Verkehr bringt,
- 2. mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer die Meldung entgegen § 16 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.
