§ 14 DLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 14 Zuständigkeiten
(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten in den Angelegenheiten der §§ 18 bis 21 verpflichtet.
(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit AN die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit AN die Verbindungsstelle zu übermitteln.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte