(1) Die
Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden der anderen EWR-Staaten in den Angelegenheiten der
§§ 18 bis 21 verpflichtet.
(2) Im
Fall ihrer Unzuständigkeit hat die
Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit
AN die zuständige
Behörde zu übermitteln. Zweifelt die
Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit
AN die Verbindungsstelle zu übermitteln.