§ 13 DLG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 13 Empfangsbestätigung
(1) Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder § 12 Abs. 2 und 3;
2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach § 12 Abs. 3;
3. gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 12 Abs. 1 und 4;
4. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;
2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;
3. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

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