§ 2 DKBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1993
§ 2 Gegenstand des Gesetzes und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.
(2) Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.

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