ART. 2 DHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel II
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 24.04.1965
Art. 2
(1) Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch einen Kollektivvertrag aufgehoben oder Beschränkt werden, der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen worden ist.

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