§ 24 DG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Justizverwaltung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 24 Innerstaatliche Sicherstellung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der EUStA
Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EUStA im Inland unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die Organe der Justizverwaltung haben dabei die Unabhängigkeit der EUStA nach Art. 6 EUStAVO zu achten.

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