§ 23A DG
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 23a Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955
Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.
