§ 2 DG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. „EUStA“: die Europäische Staatsanwaltschaft;
2. „EUStAVO“: die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1;
3. „Mitgliedstaat“: einen Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
4. „teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
5. „nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der nicht an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
6. „Drittstaat“: einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist.

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