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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen StaatsanwaltschaftStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 1 Grundsätze
(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStAVO (§ 2 Z 2).
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStAVO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStAVO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.
