§ 19 DG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 19 Anwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen
In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EUJZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll.

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