§ 11 DG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 11 Gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nach Art. 31 EUStAVO
Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, und ist nach innerstaatlichem Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Vollstreckung der Maßnahme erforderlich (Art. 31 Abs. 3 EUStAVO), so obliegt diese Entscheidung dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Die innerstaatliche Entscheidung darf die Anordnung der Maßnahme samt Begründung nicht beurteilen.

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