§ 10A DG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 10a Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
Gericht'>Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme AN einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte