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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 06.07.2024
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/881, wie insbesondere zu den Begriffen europäisches Cybersicherheitszertifikat, europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, IKTProdukt, IKTDienst, IKTProzess, Vertrauenswürdigkeitsstufe und Selbstbewertung der Konformität.
