§ 8 COFAG-NOAG
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
Kategorie:
2. Abschnitt Gewährung finanzieller MaßnahmenStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 8 Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle
(1) Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß § 2 Abs. 9 zuständig.
(2) Die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen obliegt ab 1. August 2024 dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.
(3) Die Bedeckung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 erfolgt in der Untergliederung 45. Diesbezügliche Anordnungen im Gebarungsvollzug können von den mit der Bearbeitung der Förderanträge betrauten Stellen getroffen werden.
