§ 15 COFAG-NOAG
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 15 Festsetzung der Rückerstattung
(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht
- 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
- 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
