§ 5 CHLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2015
§ 5 Sonstige Bestimmungen
Soweit dieses Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die §§ 48a, 53, 54, 55, 55b, 60, 61, 64, 86 Abs. 1, 87, 91b, 93, 94 und 109 des KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.

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