§ 4 CHLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2015
§ 4 Behörde, Verfahrensabschluss und Rechtsmittel
Über die Zuerkennung der Rentenleistung entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit schriftlich zu erlassendem Bescheid. Dem Versorgungswerber oder der Versorgungswerberin steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu, das in den für das KOVG 1957 zuständigen Senaten entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

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