§ 2 CEMT-DIGIG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.11.2025
§ 2 Begriffsbestimmungen und Funktionsweise
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Genehmigungsbehörde“: die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
2. „CEMT-Gebiet“: Gebiete der CEMT-Mitgliedstaaten (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich);
3. „CEMT-Genehmigungen“: Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen und zu grenzüberschreitenden Güterbeförderungen gemäß § 7 des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, berechtigen;
4. „Unternehmen“: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ;
5. „Aufsichtsorgane“: die nach § 21 GütbefG berufenen Organe;
6. „CEMT-Plattform“: eine von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betriebene Onlineplattform, auf der die Genehmigungsbehörde, die Unternehmen samt den Lenkerinnen bzw. Lenkern und die Aufsichtsorgane alle notwendigen Daten eintragen, ändern und ablesen können, um die CEMT-Genehmigungen den Unternehmen elektronisch zuzuteilen, die Eintragungen betreffend die Güterbeförderungen durchzuführen oder diese auch zu kontrollieren;
7. „CEMT-Mobilapplikation“: eine von der OECD betriebene Applikation für mobile Geräte, mit welcher die QR-Codes der Genehmigungsinformationsdokumente und der Fahrteninformationsdokumente gescannt werden können und damit Kontrollen durch die Aufsichtsorgane sowohl online als auch offline durchgeführt werden können.
(2) Die Güterbeförderungen im Rahmen der CEMT-Genehmigungen sind nach folgender Fahrtenformel Beschränkt:
1. Die erste Fahrt hat eine beladene Güterbeförderung vom Niederlassungsstaat in einen CEMT-Mitgliedstaat zu sein.
2. Anschließend dürfen maximal drei beladene Güterbeförderungen innerhalb des CEMT-Gebietes durchgeführt werden, wobei keine Kabotage gemäß § 7 Abs. 2 GütbefG durchgeführt werden darf. Leerfahrten und Fahrten in Nicht-CEMT-Mitgliedstaaten fallen nicht in diese Beschränkung.
3. Im Anschluss an die maximal dritte beladene Güterbeförderung gemäß Z 2 hat eine leere oder beladene Rückfahrt in den Niederlassungsstaat zu erfolgen. Nach erfolgter Rückkehr in den Niederlassungsstaat kann wieder eine Güterbeförderung nach lit. a durchgeführt werden.
(3) Die CEMT-Genehmigung ist in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen der genannten Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen:
1. Eine von der CEMT-Plattform generierte Genehmigungsnummer;
2. einen QRCode, der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann und der die Details der CEMT-Genehmigung beinhaltet, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung zu überprüfen;
3. einen zweiten QRCode, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details der CEMT-Genehmigung abgerufen werden können;
4. eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Genehmigungsidentifizierungsnummer, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen und
5. Angaben über:
a) die Art der Genehmigung;
b) Ort, Datum und Zeit der Ausstellung der Genehmigung;
c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
d) die Abgasnorm des Fahrzeuges;
e) Gebietsbeschränkungen der Genehmigung;
f) die Bezeichnung der Genehmigungsbehörde;
g) die Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers;
h) den Ländercode.
(4) Das Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMTVV ist als Teil der CEMT-Genehmigung in Form eines Fahrteninformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen:
1. Die Genehmigungsnummer der CEMT-Genehmigung, mit welcher das Fahrtenberichtsheft verbunden ist;
2. einen QRCode, der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann und der die Details der CEMT-Genehmigung sowie zu den letzten zehn Fahrten beinhaltet, welche mit der verbundenen CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung und die Rechtmäßigkeit der Fahrten zu überprüfen;
3. einen zweiten QRCode, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details aller Fahrten, welche mit dieser CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, abgerufen werden können;
4. eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Fahrtidentifizierungsnummer, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen und sich nach jeder Anpassung ändert, die in der CEMT-Plattform bei einer Fahrt durchgeführt wird;
5. Angaben über:
a) Datum und Zeit der Ausstellung des Fahrteninformationsdokumentes;
b) Abfahrts- und Ankunftsdatum, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftsortes einzutragen ist;
c) Land und Ort der Be- und Entladung;
d) Kfz-Kennzeichen bzw. Zulassungsstaat des Fahrzeuges;
e) Bruttogewicht der Ladung in Tonnen mit einer Dezimalstelle;
f) Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftsortes einzutragen ist;
g) die Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers.

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