§ 1 CEMT-DIGIG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.11.2025
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen. Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bleiben sämtliche Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMTVV), BGBl. II Nr. 207/2016, unberührt.

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