§ 16 CBCR-VG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 18.07.2024
§ 16 Richterzuständigkeit
Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.

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