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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 18.07.2024
§ 15 Datenaustausch
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat bis 31. März 2026 der Bundesministerin für Justiz folgende nach § 4 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, von den in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten bis zum 31. Dezember 2025 erhaltenen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
- 1. Name, Rechtsform und Anschrift der in Österreich ansässigen mitteilenden Geschäftseinheit und – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution;
- 2. die Information, ob die mitteilende Geschäftseinheit oberste Muttergesellschaft ist;
- 3. Name, Rechtsform, Anschrift und Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft samt – sofern vorhanden – Firmenbuchnummer bzw. Nummer einer vergleichbaren ausländischen Institution.
(2) Die Bundesministerin für Justiz hat die nach Abs. 1 erhaltenen Daten jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Bundesgesetz zuständig sind.
- 1. die in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft, ob ihre Vertreter den Pflichten nach § 4 unterliegen;
- 2. die in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 VPDG, ob ihre Vertreter den Pflichten nach § 5, § 6 oder § 8 unterliegen.
