§ 3 CBAM-VG 2023

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 3 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst das Bundesgebiet.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für jene Personen, die vom Anwendungsbereich der CBAM-VO erfasst sind und
1. gemäß Art. 3 Z 19 CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, oder
2. gemäß Art. 5 Abs. 4 CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Zollanmeldung abgeben.

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