§ 8 BVERGGVS 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2012
§ 8 Abgrenzungsregelungen
(1) Entgeltliche Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 6 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 7 umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
(2) Entgeltliche Aufträge, die sowohl Dienstleistungen im Sinne des § 7 als auch Bauleistungen im Sinne des als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge.
(3) Entgeltliche Aufträge, die sowohl prioritäre Dienstleistungen gemäß als auch nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß umfassen, gelten als prioritäre Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß . Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß , so gelten die Aufträge als nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge.

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