§ 99 BVERGGKONZ 2018

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 99 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.
(2) Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

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