§ 310 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 310 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens
Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

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