§ 309 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 309 Vergabevermerk für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
(1) Der Sektorenauftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes im Oberschwellenbereich durchgeführte Vergabeverfahren bzw. über den Widerruf eines Verfahrens aufzubewahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über
1. die Prüfung und Auswahl der Unternehmer sowie die Zuschlagserteilung,
2. die Gründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 206,
3. die Gründe für die Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen gemäß den §§ 178, 179, 181, 183 und 184,
4. gegebenenfalls die Gründe für die Wahl nicht elektronischer Kommunikationsmittel bei der Einreichung von Angeboten und
5. gegebenenfalls Angaben zu Unternehmen die Vorarbeiten erbracht haben und allenfalls getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verzerung des Wettbewerbes.
(2) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber die Unterlagen gemäß Abs. 1 oder deren wesentlichen Inhalt dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf dessen Anfrage unverzüglich zu übermitteln.

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