§ 248 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Eignung der Unternehmer
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 248 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
(2) Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.

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