§ 247 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 247 Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.

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