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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 07.10.2004
§ 18i
(1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, eine Ersatzleistung in sinngemäßer Anwendung von § 13e des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956.
(2) § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist
- 1. von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und
- 2. auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.
(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.
