§ 221 BSVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 221 Befreiung von der Pflichtversicherung
Personen, die am 31. Dezember 1978 gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Bauern-Pensionsversicherung befreit sind, bleiben für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung in der Bauern-Pensionsversicherung befreit.

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