ART. 4 BSVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel IV Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1985
Art. 4
(1) Im Art. II Abs. 9 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, hat der erste Satz zu lauten:
„Der unter Anwendung der im Abs. 8 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß § 127 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 gebührt unter Bedachtnahme auf § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.“
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des aus Mitteln der Pensionsversicherung zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leistenden Beitrages
(3) Art. IV Abs. 3 der 7. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 592/1983, wird aufgehoben.

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