ART. 3 BSVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

ARTIKEL III Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1981
Art. 3
(1) Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung gemäß § 54 Abs. 3 Z. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes können rückwirkend mit 1. Jänner 1979 erlassen werden.
(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte Land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. II Abs. 6 erster Satz der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des § 85 Abs. 10 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 140 Abs. 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß § 12 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Art. II Abs. 5 der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 33/1973, weiter zu gewährende Betrag AN Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte.
(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Art. II Abs. 6 der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 33/1973, bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß § 144 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, ungeachtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten, jedoch nur dann, wenn das Eigentum am Land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 1. Jänner 1976 noch bestanden hat.
(5) Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, die sich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 ergeben, sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.

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