§ 35 BSTG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 35 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 dritter Satz, des § 4 Abs. 3 zweiter Satz sowie des § 31a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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