§ 30 BSTG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

V. Sachverständige, Kosten und Gebühren
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 30 Sachverständige
Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

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