§ 29 BSTG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 10.05.2006
§ 29 Lagerungen
Die Bundesstraßen dürfen nicht als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und dergleichen benützt werden. Hievon können nur bei Bauten AN der Straße und im Notfall vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) Ausnahmen gestattet werden.

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