§ 21 BSFG 2017

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

8. Abschnitt Auszahlung, Einstellung und Rückerstattung der Förderung, Nachweis und Kontrolle der Verwendung, Richtlinien
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 21 Auszahlung und Einstellung der Förderung
(1) Die Förderungen gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 Abs. 1 sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.
(2) Verweigert ein Fördernehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 22, ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.

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