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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 22 Verwendungsnachweis
(1) Generell haben Fördernehmer jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis gegenüber der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh zu belegen.
(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem von der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. gesamte förderungsrelevante Einnahmen und Ausgaben des Fördernehmers im Zusammenhang mit den geförderten Vorhaben;
- 2. zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Fördermitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Förderpositionen;
- 3. deskriptive Darstellung der Verwendung der Fördermittel (Sachbericht), gegliedert nach den Verwendungszwecken sowie den damit verbundenen Erfolgen;
- 4. Struktur des Fördernehmers.
(3) Der Verwendungsnachweis der Fördernehmer gemäß §§ 9, 10 und 12 hat zu den Nachweisen gemäß Abs. 2 zusätzlich zu enthalten:
- 1. Anzahl der Mitgliedsvereine;
- 2. die gewährten Bundes-Vereinszuschüsse unter Angabe
- a) für welche Mitgliedsvereine,
- b) in welcher Höhe und
- c) für welchen Zweck
- 3. den Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses.
(4) Bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 hat der Verwendungsnachweis der Fördernehmer zusätzlich die vom Fördernehmer für die geförderten Vorhaben eingesetzten eigenen und von einer anderen Gebietskörperschaft hierfür erhaltenen Mittel, gegliedert nach den geförderten Zwecken (§ 14), zu enthalten.
