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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 12 Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine
(1) Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2. Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
- 1. Erhaltung und Entwicklung einer professionellen Verbandsorganisation mit einem flächendeckenden Vereinsnetzwerk für den österreichischen Bergsport und
- 2. Vorhaben zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.
(2) Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen AN die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):
- 1. Maßnahmen zur Förderung von Nachwuchssportlerinnen/Nachwuchssportlern;
- 2. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren, Bergführerinnen/Bergführer);
- 3. Durchführung von Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen;
- 4. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
- 5. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Hütten, Wegen, Klettersteigen, Kletterrouten, künstlichen Kletteranlagen (ortsfest oder mobil);
- 6. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3) § 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.
