§ 12 BSFG 2017

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 12 Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine
(1) Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2. Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
1. Erhaltung und Entwicklung einer professionellen Verbandsorganisation mit einem flächendeckenden Vereinsnetzwerk für den österreichischen Bergsport und
2. Vorhaben zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.
(2) Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen AN die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):
1. Maßnahmen zur Förderung von Nachwuchssportlerinnen/Nachwuchssportlern;
2. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren, Bergführerinnen/Bergführer);
3. Durchführung von Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen;
4. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
5. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Hütten, Wegen, Klettersteigen, Kletterrouten, künstlichen Kletteranlagen (ortsfest oder mobil);
6. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3) § 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

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