§ 11 BSFG 2017

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 11 Förderantrag, Abwicklung
(1) Der Antrag auf Breitensportförderung ist in der durch die Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh zu stellen. Der Antrag hat ein Konzept für die Förderperiode, das dem gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und mindestens Folgendes zu enthalten hat:
1. Darstellung der Struktur und Leistungsfähigkeit und geplanten Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der angestrebten strukturellen Verbesserungen und Verbesserungen im Breitensport während der Förderperiode;
2. inhaltliche und organisatorische Darstellung der Maßnahmen, Dienstleistungen und Förderungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie deren Ziele;
3. Darstellung der Gesamtkosten und Finanzierung der Vorhaben gemäß Z 2.
(2) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh hat Änderungen oder Klarstellungen des Konzeptes zu Verlangen, soweit die Mittelverwendung nicht eindeutig für Zwecke gemäß Abs. 1 vorgesehen ist oder nicht dem Förderprogramm gemäß § 10 Abs. 4 entspricht. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportdachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh die Zustimmung der Kommission für den Breitensport zur Förderentscheidung einzuholen.
(3) Die Bundes-Sportdachverbände haben bis Ende März eines jeden Kalenderjahres der Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh über die Zielerreichung AN Hand des Konzeptes gemäß Abs. 1 über das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten und eine allfällige Nichterreichung der Ziele zu begründen.

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